Hier finden Sie einige nuetzliche Tips und Wissenswertes rund um eine Heimatsaenderung. Gruende auszuwandern gibt es genug.
– Steuerersparnisse
– Gruendung einer S.L. bezueglich der Haftung
– Arbeiten unter der Sonne
– Rente im Sueden verleben
…und viele weitere!
Fuer Personen aus Deutschland, der Schweiz oder Oesterreich gibt es keine Sonderbestimmungen
bei der Einwanderung, sofern sie sich maximal drei Monate in Spanien aufhalten. Bei einer
Ueberschreitung dieser Frist, oder einer Arbeitsaufnahme ist eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Studenten, Rentner und nicht Erwerbstaetige muessen die Zugehoerigkeit zur Sozialversicherung ihres
Heimatlandes und ein regelmae?iges Einkommen nachweisen koennen.
Bei selbstaendiger oder unselbstaendiger Arbeitsaufnahme unter drei Monaten reicht ein gueltiger Pass
bzw. Personalausweis. Im Falle einer vorgesehenen beruflichen Taetigkeit von mehr als drei Monaten
besteht die Pflicht, dies innerhalb von einem Monat nach der Einreise bei der Polizei oder
Auslaenderbehoerde des Aufenthaltsortes zu melden und eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.
Bei Taetigkeiten ueber drei Monaten und unter einem Jahr wird eine begrenzte
Aufenthaltserlaubnis mit Gueltigkeit fuer die Dauer der Taetigkeit ausgestellt.
Bei Taetigkeiten von ueber einem Jahr wird fuer EU-Angehoerige eine Aufenthaltsgenehmigung
fuer fuenf Jahre erteilt und auf Antrag um weitere 5 Jahre verlaengert wird.
Pass oder Personalausweis, drei Passfotos, evtl. Kopie des Arbeitsvertrages,
bei Selbstaendigen eine Bescheinigung darueber, dass sie die Voraussetzungen
und die Genehmigung fuer die Ausuebung einer selbstaendigen Taetigkeit in Spanien erfuellen.
Bei Personen, die keine Arbeit aufnehmen ist ein Nachweis ueber einen Krankenversicherungsschutz
fuer Spanien und ueber ausreichende Geldmittel zum Lebensunterhalt fuer den Antragsteller
erforderlich.
Sie sollten vor ihrer Abreise immer eine Checkliste erstellen und erledigte Punkte abhaken.
Es kann immer leicht zu Fehlern fuehren und Sie zahlen fuer etwas, was Sie nicht mehr nutzen.
> Versicherungen ggf. kuendigen
> Telefon & Handy(?) abmelden
> Wohnsitz ab.-, bzw. ummelden
> Was nehmen Sie sofort mit?
> Was bringt die Spedition?
> Papiere ordnen und erledigen
> Postummeldung
> Wichtigen Personen neue Anschrift mitteilen
> Steuerberater, Finanzamt erledigen
> Banken informieren/kuendigen
> Mobiliar verkaufen, einlagern, verpacken?
> Kostenangebote von Speditionen einholen
> Alle Arztbesuche erledigen
> Haustiere impfen lassen
> Kreditkarten beantragen oder Konto – Aenderung mitteilen
> Wohnung/Haus kuendigen/verkaufen
> TV, Premiere, Radio usw. abmelden
> Zeitungen kuendigen
> Wasser, Strom, Telefon kuendigen/abmelden
Um sich in Spanien niederzulassen, sind viele Behoerdengaenge erforderlich.
Sie moechten z.B. eine Aufenthaltserlaubnis, die sogenannte Tarjeta de Residencia
beantragen, oder eine spanische GmbH gruenden. Nutzen Sie eine Gestoria, welche
fuer ein angemessenes Honorar alle notwendigen Arbeiten uebernimmt. Alle Behoerdeng
?nge
aus einer Hand und Sie muessen nur auf die Vollzugsmeldungen warten! Eine Gestoria
eine Agentur zur Erledigung von amtlichen Formalitaeten und vielem mehr.
Die Apostille ist ein Formular, das unterschrieben und gestempelt an die Originalunterlagen
geheftet wird und fuer die Echtheit eines Dokumentes buergt. Unterschriften, Siegel und
Stempel werden durch die Apostille verifiziert. Die Gebuehr fuer die Ausstellung einer
Apostille liegt bei ca. 10 Euro.
Oeffentliche Urkunden werden meist nur dann von spanischen Behoerden oder Gerichten anerkannt,
wenn sie mit einer Apostille (Haager Abkommen 5.10.1961) versehen wurden.
Apostillen dienen dem amtlicher Schutz vor Dokumentenfaelschung und stellen ein Echtheitssiegel dar.
Z.B. fuer oeffentliche Urkunden zum Beweis, dass diese von demjenigen stammen, der als ihr Aussteller
angegeben wird.
Oeffentliche Urkunden muessen beglaubigt werden!
Hierzu zaehlen z.B. gerichtliche und notarielle Dokumente wie Erbscheine und Bescheinigungen der Verwaltungsbehoerden.
Nichtoeffentliche Urkunden sind privat erstellte Urkunden, wie z.B. formlose Kaufvertraege oder Vollmachten.
Sollen private Urkunden nachtraeglich notariell, oder behoerdlich und offiziell beurkundet werden, werden sie
automatisch zur oeffentlichen Urkunde und muessen durch eine Apostille beglaubigt werden.
Einige Ausnahmen z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, oder Sterbeurkunde werden durch ein Sonderabkommen
zwischen Deutschland und Spanien ohne Apostille anerkannt.
Nach spanischem Recht sind Immobilienkaufvertraege auch ohne notarielle Beurkundung rechtswirksam!
Dies kann zu vielen Problemen und gerichtlichen Folgen fuehren. Aus diesem Grund sollten Sie lieber
ein paar Euro in einen Notar, oder Rechtskundigen investieren.
Die nicht zwingende Einschaltung eines Notars, um den Eigentumsuebergang herbeizufuehren, verfuehrt
nicht selten Kaufvertragsparteien dazu, ohne Einsichtnahme in das Grundbuch (Registro de la
Propiedad) einen Kaufvertrag abzuschlie?en.
Als Erwerber wird man trotz der Moeglichkeit des privatschriftlichen Eigentumsuebergangs im Zusammenhang mit
der Uebergabe des Objektes erst dann als Eigentuemer im Grundbuch eingetragen, wenn man einen oeffentlichen
Kaufvertrag (Escritura Publica de Compra – Venta) vor einer spanischen Urkundsperson unterzeichnet hat.
Grundstuecksschenkungsvertraege muessen stets vor einer Urkundsperson (Notar oder Konsul) abgeschlossen
werden, um rechtswirksam zu sein.
Auch die Bestellung von Hypotheken an spanischen Immobilien bedarf der oeffentlichen Beurkundung. Bei Erwerb
von Wohnungseigentum sollte darauf geachtet werden, dass der Veraeu?erer auf dem laufenden ist, hinsichtlich
seiner steuerlichen Verpflichtungen sowie denen gegenueber der Eigentuemergemeinschaft (Wohnungsgeld).
Kann der Erwerber den gesamten Kaufpreis nicht auf einmal zahlen, sollte sich der Verkaeufer dadurch
schuetzen, dass er das Objekt unter Eigentumsvorbehalt verkauft, eine Restkaufpreishypothek vereinbart
oder eine Vertragsaufloesungsklausel als Bedingung in den Kaufvertrag einbaut.
Die spanischen Notare sind verpflichtet, Grundbucheinsicht vor Protokollierung eines notariellen
Kaufvertrages zu nehmen, so dass insoweit beispielsweise belastete Objekte nicht als frei von Hypotheken
verkauft werden koennen.
Zu einem Kaufvertrag ueber eine Immobilie gehoert die Einigung der Parteien ueber einen bestimmten
Kaufpreis des Objektes.
Immer sachkundigen Rat ueber Belastungen und Steuern usw. einholen. Die Beschaffenheit des
Kaufobje
ktes, Lastenfreiheit, Uebergabezeitpunkt, steuer- und kostenrechtliche Abwicklung,
u.a. definieren
Ein privatschriftlicher Vertrag reicht nicht aus, um eine Eigentumsaenderung im
spanischen Grundbuch zu erreichen. Hierzu bedarf es zur Gueltigkeitsvoraussetzung einer
notariellen Escritura.
Vor Erwerb einer Immobilie die aktuelle Grundbuchsituation anhand eines Auszugs ueberpruefen.
Nur so erhalten Sie Gewissheit darueber, dass Sie vom rechtmae?igen Eigentuemer erwerben und wie das
Grundstueck mit Belastungen wie Hypotheken, Nie?brauchs.- und Vorkaufsrechten, Geh.- und Wegerechten
belastet ist.
Grundstuecksqualitaet, Grundstuecksgrenzen die tatsaechliche Groe?e der Parzelle, das
Vorhandensein einer Baugenehmigung, rechtmae?ige Bauausfuehrung, gezahlte Steuern, z.B.
Grundsteuer, gezahlte Gebuehren z.B. fuer Muell Wasser, Strom und Telefon und Versicherungen
anhand aktueller Unterlagen pruefen. Besonders angefallene oder ggf. noch anfallende
Urbanisationskosten.
a) Das Eigentumsrecht ihres Vertragspartners durch Vorlage seines notariellen Kaufvertrags
(Escritura P?blica de Compra- Venta) mit Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes (Registro de la Propiedad)
oder durch Grundbuchauszug (Extracto de Registro de la Propiedad) nachweisen lassen.
b) Bevor Sie einen Vertrag eingehen (auch muendliche vertraege koennen nach spanischem Recht gueltig sein),
sollten Sie sich ueber folgendes informieren. –> Belastungen, Baulandqualitaet, Bebauungsplaene, Miet.- oder
Pachtvertraegen hinsichtlich der Liegenschaft, Steuerschulden der Liegenschaft und Umlagenrueckstaende!
c) Vertraege sollten immer als Individualvertraege bestehen. Im Regelfall ist der Aussteller eines Vertrages
naemlich immer der, der besser davon kommt.
d) Nebensaechliche Zusicherungen, Selbstverstaendlichkeiten usw. immer schriftlich bestaetigen lassen und im
Vertrag vereinbaren, welches Recht zur Geltung kommen soll.
e) Welche Garantien werden geboten, damit das Versprochene und das vertraglich Vereinbarte -notfalls auch
gerichtlich – durchgesetzt werden kann?
f) Bestehen Sie als Kaeufer auf sofortigen Abschluss eines notariellen Kaufvertrages (Escritura P?blica
de Compra- Venta) und ihrer Eintragung ins Grundbuch, selbst wenn Ratenzahlung vereinbart ist.
g) Wird ein im Bau befindliches, noch nicht fertiggestelltes Objekt mit Ratenzahlung gekauft, so ist
seitens des Verkaeufers der Nachweis zu erbringen, dass hinsichtlich der Ratenzahlungen eine Versicherung,
oder Bankbuergschaft abgeschlossen worden ist.
h) Ziehen Sie bei Problemen immer einen sachkundigen Berater hinzu!
Das Gesetz verlangt die Escritura de Compraventa fuer die Eintragung des Eigentums ins Grundbuch.
Begriffe wie Escritura P?blica und Registro de la Propiedad sind wichtig!
Die Escritura Publica de Compraventa bweist, dass Sie sich als Eigentuemer im Grundbuch verewigt haben.
Aber!!!! Ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist auch gueltig, nur leider macht das niemanden zum
verbrieften Eigentuemer.
Die Escritura zu machen ist ein Muss.
In Artikel 1.280 des spanischen Zivilgesetzbuches (CC) steht, dass in oeffentlicher Urkunde abgefasst werden muss..
Rechtsgeschaefte und Vertraege, die das Entstehen, die Uebertragung, die Aenderung oder das Erloeschen von
dinglichen Rechten an Grundstuecken zum Gegenstand haben.
Der Begriff Grundstuecksgeschaefte bezieht sich auf Immobilien allgemein. Um Schwierigkeiten zu vermeiden sollte
der Kauf unbedingt in das Grundbuch einge
tragen werden!
Der Bauherr laesst nach einem privatschriftlichen Vertrag, einen Notar dieses Abkommen beurkunden. Vor
Privatvertragsunterschrift besorgt der Kaeufer sich einen Grundbuchauszug.
Ein ohne Notar geschlossener Immobilienkaufvertrag ist nach spanischem Recht gueltige, wenn
in dem privatschriftlichen Vertrag Kaufpreis, Zahlungsart und Uebergabe festgehalten sind!!
Darum: Schon im Privatvertrag den Notartermin zu fixieren!!
Gemae? Artikel 605 des Codigo Civil hat das Grundbuch die Eintragung oder Registrierung der
Rechtsgeschaefte und Vertraege zum Gegenstand, die sich auf das Eigentum und die uebrigen
dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen beziehen.
http://www.embajada-alemania.net/madrid/de/home/index.html
Die spanische N.I.E.-Nr. kann auch von Deutschland aus beim Spanischen Konsulat
beantragt werden, oder eben selber vor Ort, oder durch eine Gestoria.
h) Ziehen Sie bei Problemen immer einen sachkundigen Berater hinzu!Escritura
Das Gesetz verlangt die Escritura de Compraventa fuer die Eintragung des Eigentums ins Grundbuch.
Begriffe wie Escritura P?blica und Registro de la Propiedad sind wichtig! Die Escritura Publica de Compraventa bweist, dass Sie sich als Eigentuemer im Grundbuch verewigt haben.
Aber!!!! Ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist auch gueltig, nur leider macht das niemanden zum verbrieften Eigentuemer.
Die Escritura zu machen ist ein Muss.
In Artikel 1.280 des spanischen Zivilgesetzbuches (CC) steht, dass in oeffentlicher Urkunde abgefasst werden muss..
Rechtsgeschaefte und Vertraege, die das Entstehen, die Uebertragung, die Aenderung oder das Erloeschen von dinglichen Rechten an Grundstuecken zum Gegenstand haben.
Der Begriff Grundstuecksgeschaefte bezieht sich auf Immobilien allgemein. Um Schwierigkeiten zu vermeiden sollte der Kauf unbedingt in das Grundbuch eingetragen werden!
Der Bauherr laesst nach einem privatschriftlichen Vertrag, einen Notar dieses Abkommen beurkunden. Vor Privatvertragsunterschrift besorgt der Kaeufer sich einen Grundbuchauszug.
Ein ohne Notar geschlossener Immobilienkaufvertrag ist nach spanischem Recht gueltige, wenn in dem privatschriftlichen Vertrag Kaufpreis, Zahlungsart und Uebergabe festgehalten sind!!
Darum: Schon im Privatvertrag den Notartermin zu fixieren!!
Gemae? Artikel 605 des Codigo Civil hat das Grundbuch die Eintragung oder Registrierung der Rechtsgeschaefte und Vertraege zum Gegenstand, die sich auf das Eigentum und die uebrigen dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen beziehen.
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