Sie moechten nach Teneriffa auswandern?

Hier finden Sie einige nuetzliche Tips und Wissenswertes rund um eine Heimatsaenderung. Gruende auszuwandern gibt es genug.

– Steuerersparnisse
– Gruendung einer S.L. bezueglich der Haftung
– Arbeiten unter der Sonne
– Rente im Sueden verleben
…und viele weitere!

  • Bestimmungen bei der Einwanderung

    Fuer Personen aus Deutschland, der Schweiz oder Oesterreich gibt es keine Sonderbestimmungen
    bei der Einwanderung, sofern sie sich maximal drei Monate in Spanien aufhalten. Bei einer
    Ueberschreitung dieser Frist, oder einer Arbeitsaufnahme ist eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

    Studenten, Rentner und nicht Erwerbstaetige muessen die Zugehoerigkeit zur Sozialversicherung ihres
    Heimatlandes und ein regelmae?iges Einkommen nachweisen koennen.

    Bei selbstaendiger oder unselbstaendiger Arbeitsaufnahme unter drei Monaten reicht ein gueltiger Pass
    bzw. Personalausweis. Im Falle einer vorgesehenen beruflichen Taetigkeit von mehr als drei Monaten
    besteht die Pflicht, dies innerhalb von einem Monat nach der Einreise bei der Polizei oder
    Auslaenderbehoerde des Aufenthaltsortes zu melden und eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.

    Bei Taetigkeiten ueber drei Monaten und unter einem Jahr wird eine begrenzte
    Aufenthaltserlaubnis mit Gueltigkeit fuer die Dauer der Taetigkeit ausgestellt.
    Bei Taetigkeiten von ueber einem Jahr wird fuer EU-Angehoerige eine Aufenthaltsgenehmigung
    fuer fuenf Jahre erteilt und auf Antrag um weitere 5 Jahre verlaengert wird.

  • Erforderliche Unterlagen fuer eine Aufenthaltserlaubnis

    Pass oder Personalausweis, drei Passfotos, evtl. Kopie des Arbeitsvertrages,
    bei Selbstaendigen eine Bescheinigung darueber, dass sie die Voraussetzungen
    und die Genehmigung fuer die Ausuebung einer selbstaendigen Taetigkeit in Spanien erfuellen.

    Bei Personen, die keine Arbeit aufnehmen ist ein Nachweis ueber einen Krankenversicherungsschutz
    fuer Spanien und ueber ausreichende Geldmittel zum Lebensunterhalt fuer den Antragsteller
    erforderlich.

  • Liste fuer ihre Ausreise

    Sie sollten vor ihrer Abreise immer eine Checkliste erstellen und erledigte Punkte abhaken.
    Es kann immer leicht zu Fehlern fuehren und Sie zahlen fuer etwas, was Sie nicht mehr nutzen.

    > Versicherungen ggf. kuendigen

    > Telefon & Handy(?) abmelden

    > Wohnsitz ab.-, bzw. ummelden

    > Was nehmen Sie sofort mit?

    > Was bringt die Spedition?

    > Papiere ordnen und erledigen

    > Postummeldung

    > Wichtigen Personen neue Anschrift mitteilen

    > Steuerberater, Finanzamt erledigen

    > Banken informieren/kuendigen

    > Mobiliar verkaufen, einlagern, verpacken?

    > Kostenangebote von Speditionen einholen

    > Alle Arztbesuche erledigen

    > Haustiere impfen lassen

    > Kreditkarten beantragen oder Konto – Aenderung mitteilen

    > Wohnung/Haus kuendigen/verkaufen

    > TV, Premiere, Radio usw. abmelden

    > Zeitungen kuendigen

    > Wasser, Strom, Telefon kuendigen/abmelden

  • Agentur fuer ihre Angelegenheiten

    Um sich in Spanien niederzulassen, sind viele Behoerdengaenge erforderlich.

    Sie moechten z.B. eine Aufenthaltserlaubnis, die sogenannte Tarjeta de Residencia
    beantragen, oder eine spanische GmbH gruenden. Nutzen Sie eine Gestoria, welche
    fuer ein angemessenes Honorar alle notwendigen Arbeiten uebernimmt. Alle Behoerdeng
    ?nge
    aus einer Hand und Sie muessen nur auf die Vollzugsmeldungen warten! Eine Gestoria
    eine Agentur zur Erledigung von amtlichen Formalitaeten und vielem mehr.

  • Apostille

    Die Apostille ist ein Formular, das unterschrieben und gestempelt an die Originalunterlagen
    geheftet wird und fuer die Echtheit eines Dokumentes buergt. Unterschriften, Siegel und
    Stempel werden durch die Apostille verifiziert. Die Gebuehr fuer die Ausstellung einer
    Apostille liegt bei ca. 10 Euro.

    Oeffentliche Urkunden werden meist nur dann von spanischen Behoerden oder Gerichten anerkannt,
    wenn sie mit einer Apostille (Haager Abkommen 5.10.1961) versehen wurden.

    Apostillen dienen dem amtlicher Schutz vor Dokumentenfaelschung und stellen ein Echtheitssiegel dar.
    Z.B. fuer oeffentliche Urkunden zum Beweis, dass diese von demjenigen stammen, der als ihr Aussteller
    angegeben wird.

    Oeffentliche Urkunden muessen beglaubigt werden!

    Hierzu zaehlen z.B. gerichtliche und notarielle Dokumente wie Erbscheine und Bescheinigungen der Verwaltungsbehoerden.

    Nichtoeffentliche Urkunden sind privat erstellte Urkunden, wie z.B. formlose Kaufvertraege oder Vollmachten.

    Sollen private Urkunden nachtraeglich notariell, oder behoerdlich und offiziell beurkundet werden, werden sie
    automatisch zur oeffentlichen Urkunde und muessen durch eine Apostille beglaubigt werden.

    Einige Ausnahmen z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, oder Sterbeurkunde werden durch ein Sonderabkommen
    zwischen Deutschland und Spanien ohne Apostille anerkannt.

  • Hauserwerb in Spanien

    Nach spanischem Recht sind Immobilienkaufvertraege auch ohne notarielle Beurkundung rechtswirksam!
    Dies kann zu vielen Problemen und gerichtlichen Folgen fuehren. Aus diesem Grund sollten Sie lieber
    ein paar Euro in einen Notar, oder Rechtskundigen investieren.

    Die nicht zwingende Einschaltung eines Notars, um den Eigentumsuebergang herbeizufuehren, verfuehrt
    nicht selten Kaufvertragsparteien dazu, ohne Einsichtnahme in das Grundbuch (Registro de la
    Propiedad) einen Kaufvertrag abzuschlie?en.

    Als Erwerber wird man trotz der Moeglichkeit des privatschriftlichen Eigentumsuebergangs im Zusammenhang mit
    der Uebergabe des Objektes erst dann als Eigentuemer im Grundbuch eingetragen, wenn man einen oeffentlichen
    Kaufvertrag (Escritura Publica de Compra – Venta) vor einer spanischen Urkundsperson unterzeichnet hat.
    Grundstuecksschenkungsvertraege muessen stets vor einer Urkundsperson (Notar oder Konsul) abgeschlossen
    werden, um rechtswirksam zu sein.

    Auch die Bestellung von Hypotheken an spanischen Immobilien bedarf der oeffentlichen Beurkundung. Bei Erwerb
    von Wohnungseigentum sollte darauf geachtet werden, dass der Veraeu?erer auf dem laufenden ist, hinsichtlich
    seiner steuerlichen Verpflichtungen sowie denen gegenueber der Eigentuemergemeinschaft (Wohnungsgeld).

    Kann der Erwerber den gesamten Kaufpreis nicht auf einmal zahlen, sollte sich der Verkaeufer dadurch
    schuetzen, dass er das Objekt unter Eigentumsvorbehalt verkauft, eine Restkaufpreishypothek vereinbart
    oder eine Vertragsaufloesungsklausel als Bedingung in den Kaufvertrag einbaut.

    Die spanischen Notare sind verpflichtet, Grundbucheinsicht vor Protokollierung eines notariellen
    Kaufvertrages zu nehmen, so dass insoweit beispielsweise belastete Objekte nicht als frei von Hypotheken
    verkauft werden koennen.

  • Immobilienrecht in Spanien

    Zu einem Kaufvertrag ueber eine Immobilie gehoert die Einigung der Parteien ueber einen bestimmten
    Kaufpreis des Objektes.

    Immer sachkundigen Rat ueber Belastungen und Steuern usw. einholen. Die Beschaffenheit des
    Kaufobje
    ktes, Lastenfreiheit, Uebergabezeitpunkt, steuer- und kostenrechtliche Abwicklung,
    u.a. definieren

    Ein privatschriftlicher Vertrag reicht nicht aus, um eine Eigentumsaenderung im
    spanischen Grundbuch zu erreichen. Hierzu bedarf es zur Gueltigkeitsvoraussetzung einer
    notariellen Escritura.

    Vor Erwerb einer Immobilie die aktuelle Grundbuchsituation anhand eines Auszugs ueberpruefen.
    Nur so erhalten Sie Gewissheit darueber, dass Sie vom rechtmae?igen Eigentuemer erwerben und wie das
    Grundstueck mit Belastungen wie Hypotheken, Nie?brauchs.- und Vorkaufsrechten, Geh.- und Wegerechten
    belastet ist.

    Grundstuecksqualitaet, Grundstuecksgrenzen die tatsaechliche Groe?e der Parzelle, das
    Vorhandensein einer Baugenehmigung, rechtmae?ige Bauausfuehrung, gezahlte Steuern, z.B.
    Grundsteuer, gezahlte Gebuehren z.B. fuer Muell Wasser, Strom und Telefon und Versicherungen
    anhand aktueller Unterlagen pruefen. Besonders angefallene oder ggf. noch anfallende
    Urbanisationskosten.

  • Regeln fuer Kaeufer und Verkaeufer

    a) Das Eigentumsrecht ihres Vertragspartners durch Vorlage seines notariellen Kaufvertrags
    (Escritura P?blica de Compra- Venta) mit Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes (Registro de la Propiedad)
    oder durch Grundbuchauszug (Extracto de Registro de la Propiedad) nachweisen lassen.

    b) Bevor Sie einen Vertrag eingehen (auch muendliche vertraege koennen nach spanischem Recht gueltig sein),
    sollten Sie sich ueber folgendes informieren. –> Belastungen, Baulandqualitaet, Bebauungsplaene, Miet.- oder
    Pachtvertraegen hinsichtlich der Liegenschaft, Steuerschulden der Liegenschaft und Umlagenrueckstaende!

    c) Vertraege sollten immer als Individualvertraege bestehen. Im Regelfall ist der Aussteller eines Vertrages
    naemlich immer der, der besser davon kommt.

    d) Nebensaechliche Zusicherungen, Selbstverstaendlichkeiten usw. immer schriftlich bestaetigen lassen und im
    Vertrag vereinbaren, welches Recht zur Geltung kommen soll.

    e) Welche Garantien werden geboten, damit das Versprochene und das vertraglich Vereinbarte -notfalls auch
    gerichtlich – durchgesetzt werden kann?

    f) Bestehen Sie als Kaeufer auf sofortigen Abschluss eines notariellen Kaufvertrages (Escritura P?blica
    de Compra- Venta) und ihrer Eintragung ins Grundbuch, selbst wenn Ratenzahlung vereinbart ist.

    g) Wird ein im Bau befindliches, noch nicht fertiggestelltes Objekt mit Ratenzahlung gekauft, so ist
    seitens des Verkaeufers der Nachweis zu erbringen, dass hinsichtlich der Ratenzahlungen eine Versicherung,
    oder Bankbuergschaft abgeschlossen worden ist.

    h) Ziehen Sie bei Problemen immer einen sachkundigen Berater hinzu!

  • Escritura

    Das Gesetz verlangt die Escritura de Compraventa fuer die Eintragung des Eigentums ins Grundbuch.

    Begriffe wie Escritura P?blica und Registro de la Propiedad sind wichtig!
    Die Escritura Publica de Compraventa bweist, dass Sie sich als Eigentuemer im Grundbuch verewigt haben.

    Aber!!!! Ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist auch gueltig, nur leider macht das niemanden zum
    verbrieften Eigentuemer.

    Die Escritura zu machen ist ein Muss.

    In Artikel 1.280 des spanischen Zivilgesetzbuches (CC) steht, dass in oeffentlicher Urkunde abgefasst werden muss..

    Rechtsgeschaefte und Vertraege, die das Entstehen, die Uebertragung, die Aenderung oder das Erloeschen von
    dinglichen Rechten an Grundstuecken zum Gegenstand haben.

    Der Begriff Grundstuecksgeschaefte bezieht sich auf Immobilien allgemein. Um Schwierigkeiten zu vermeiden sollte
    der Kauf unbedingt in das Grundbuch einge
    tragen werden!

    Der Bauherr laesst nach einem privatschriftlichen Vertrag, einen Notar dieses Abkommen beurkunden. Vor
    Privatvertragsunterschrift besorgt der Kaeufer sich einen Grundbuchauszug.

    Ein ohne Notar geschlossener Immobilienkaufvertrag ist nach spanischem Recht gueltige, wenn
    in dem privatschriftlichen Vertrag Kaufpreis, Zahlungsart und Uebergabe festgehalten sind!!

    Darum: Schon im Privatvertrag den Notartermin zu fixieren!!

    Gemae? Artikel 605 des Codigo Civil hat das Grundbuch die Eintragung oder Registrierung der
    Rechtsgeschaefte und Vertraege zum Gegenstand, die sich auf das Eigentum und die uebrigen
    dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen beziehen.

  • Die spanische Botschaft

    http://www.embajada-alemania.net/madrid/de/home/index.html

    Die spanische N.I.E.-Nr. kann auch von Deutschland aus beim Spanischen Konsulat
    beantragt werden, oder eben selber vor Ort, oder durch eine Gestoria.
    h) Ziehen Sie bei Problemen immer einen sachkundigen Berater hinzu!Escritura
    Das Gesetz verlangt die Escritura de Compraventa fuer die Eintragung des Eigentums ins Grundbuch.
    Begriffe wie Escritura P?blica und Registro de la Propiedad sind wichtig! Die Escritura Publica de Compraventa bweist, dass Sie sich als Eigentuemer im Grundbuch verewigt haben.
    Aber!!!! Ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist auch gueltig, nur leider macht das niemanden zum verbrieften Eigentuemer.
    Die Escritura zu machen ist ein Muss.
    In Artikel 1.280 des spanischen Zivilgesetzbuches (CC) steht, dass in oeffentlicher Urkunde abgefasst werden muss..
    Rechtsgeschaefte und Vertraege, die das Entstehen, die Uebertragung, die Aenderung oder das Erloeschen von dinglichen Rechten an Grundstuecken zum Gegenstand haben.
    Der Begriff Grundstuecksgeschaefte bezieht sich auf Immobilien allgemein. Um Schwierigkeiten zu vermeiden sollte der Kauf unbedingt in das Grundbuch eingetragen werden!
    Der Bauherr laesst nach einem privatschriftlichen Vertrag, einen Notar dieses Abkommen beurkunden. Vor Privatvertragsunterschrift besorgt der Kaeufer sich einen Grundbuchauszug.
    Ein ohne Notar geschlossener Immobilienkaufvertrag ist nach spanischem Recht gueltige, wenn in dem privatschriftlichen Vertrag Kaufpreis, Zahlungsart und Uebergabe festgehalten sind!!
    Darum: Schon im Privatvertrag den Notartermin zu fixieren!!
    Gemae? Artikel 605 des Codigo Civil hat das Grundbuch die Eintragung oder Registrierung der Rechtsgeschaefte und Vertraege zum Gegenstand, die sich auf das Eigentum und die uebrigen dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen beziehen.

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