Oberlandesgericht vs PC-Abgabe

Am 19.02.2010 hat das Oberlandesgericht Muenchen eine einstweilige Verfuegung gegen die Zentralstelle fuer private Ueberspielrechte (ZPUe) erlassen, die es der ZPUe unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro (oder sogar Ordnungshaft) zunaechst untersagt, „in Anwendung der Paragrafen 13 und 13a des Urheberrechtswahrnehmungsgesetz einen Tarif fuer die Abgabe auf Personal Computer nach Paragraf 54 und 54a Urheberrechtsgesetz aufzustellen und/oder in dem Bundesanzeiger zu veroeffentlichen.“ Die ausgehandelte Vereinbarung mit der ZPUe wird vom Gericht als „keine den Interessen der gesamten Branche Rechnung tragende Regelung“ angesehen. Auch diese Vereinbarung war im Bundesanzeiger veroeffentlicht worden, wobei der Eindruck entstehen konnte, es handle sich um eine fuer die gesamte Branche zwingend vorgeschriebene Regelung. Naeheres? Siehe Quelle: zdnet – KLICK

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