Umfangreiche FAQ zu Filesharing und Abmahnung

1 Allgemeine Fragen

1.1 Was ist hier passiert?

Wenn Sie ein Schreiben von der Polizei oder der Kanzlei Rasch bekommen haben, sind Sie offenbar in das Visier der Musikindustrie geraten. Ins Rollen brachte die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) die rigorose Verfolgung von Filesharern durch die Staatsanwaltschaft Koeln im Mai 2006. Seitdem nimmt die Zahl der Filesharing-Faelle taeglich zu. Im August 2007 berichtet die Musikindustrie von 40.000 laufenden Filesharing-Verfahren. Die Musikindustrie geht schaerfer denn je gegen Tauschboersennutzer vor, dabei ist die juristische Lage alles andere als geklaert.

1.2 Gab es so etwas schon einmal in Deutschland?

In dieser Form ist das Vorgehen der Musikindustrie einmalig in Deutschland. Allein die schiere Anzahl der Verfahren hat eine neue Dimension erreicht. Das bekommen auch die Staatsanwaelte und Richter derzeit zu spueren, die mit der Anzahl der Faelle ueberlastet sind.

1.3 Brauche ich einen Anwalt?

Aufgrund der zahlreichen offenen Rechtsfragen, ist es Laien kaum moeglich, allein gegen die Musikindustrie vorzugehen. Insofern ist hier professionelle Hilfe vonnoeten. Bei der Anwaltssuche sollte darauf geachtet werden, dass sich der Jurist im Urheberrecht auskennt. Au?erdem sollte zuvor unbedingt ueber das zu zahlende Honorar gesprochen und ggfs. ein Pauschalhonorar vereinbart werden.

1.4 Wie geht die Kanzlei WILDE & BEUGER in diesen Faellen vor?

Zunaechst einmal bieten wir allen Betroffenen an, uns kostenlos telefonisch zu kontaktieren (0221/951563-0). In diesem ersten Gespraech finden wir dann gemeinsam heraus, ob es Sinn macht, sich gegen die Ansprueche der Musikindustrie zu wehren. Meist geben wir dann in einem naechsten Schritt eine modifizierte Unterlassungserklaerung fuer unsere Mandanten ab. In den meisten Faellen haben nicht unsere Mandanten (meist Eltern), sondern moeglicherweise deren Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen. Darauf weisen wir die Musikindustrie hin und nennen die einschlaegige Rechtsprechung zu dieser Thematik. In den allermeisten Faellen sind die Betroffenen nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Auch darauf weisen wir hin und stellen die Rechtslage aus unserer Sicht dar. Parallel dazu fordern wir die Strafakte der Betroffenen an und verschaffen uns so ein Bild darueber, wie hier die Ermittlungen der Polizei verlaufen sind. Nach Erhalt der Strafakte besprechen wir mit unseren Mandanten erneut das weitere Vorgehen.

1.5 Wie geht es jetzt weiter?

1.5.1 Wenn ich die Unterlassungserklaerung unterzeichne?

Die abmahnenden Anwaltskanzleien fuegen ihre Abmahnungen oft vorgefertigte Unterlassungserklaerungen bei. Diese vorgefertigten Unterlassungserklaerungen sollten keinesfalls blind unterzeichnet werden. Es ist moeglich diese Unterlassungserklaerung zu modifizieren und somit fuer die Betroffenen vorteilhaftere Regelungen einzubinden. Doch Vorsicht: falls Sie diese Modifizierung selbst vornehmen, kann es sein, dass der abmahnende Anwalt die Unterlassungserklaerung nicht mehr akzeptiert. Auch hier sollte professionelle Hilfe zurate gezogen werden. Falls Sie die vorgefertigte Unterlassungserklaerung unveraendert unterzeichnet haben, haben sie sich meist damit auch zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ob in diesem Fall eine Schadensersatzzahlung ueberhaupt noch verweigert werden kann, muss im Einzelfall ueberprueft werden.

1.5.2 Wenn ich die Unterlassungserklaerung nicht unterzeichne und ich nichts bezahle?

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage, raten wir davon ab, den Kopf in den Sand zu stecken und nichts zu unternehmen. Insbesondere wenn die Abgabe der Unterlassungserklaerung verweigert wird, kann die Gegenseite hier e
in so genanntes einstweiliges Verfuegungsverfahren anstrengen. Ein solches Verfahren ist mit immensen Kosten und rechtlichen Risiken verbunden und sollte zwingend vermieden werden. Insofern raten wir zumindest zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklaerung. Ob die Schadensersatzforderungen gezahlt werden muessen, ist eine andere Frage. In vielen Faellen sind die Forderungen zumindest erheblich ueberzogen.

1.5.3 Muss ich mit weiteren strafrechtlichen Schritten rechnen?

Bevor Sie Post von der abmahnende in Anwaltskanzlei bekommen haben, ist in der Regel ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden. Das hei?t, dass die Polizei hier (oftmals im Hintergrund) gegen sie ermittelt hat. Die Details zum Strafverfahren entnehmen Sie bitte Kapitel drei dieser FAQ.

1.6 Deckt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Die Rechtsschutzversicherungen in Deutschland tragen in der Regel keine Kosten, wenn es sich bei den Straftaten um Urheberrechtsverletzungen handelt. Gleiches gilt fuer die Abgabe der Unterlassungserklaerung im Zivilverfahren. Die meisten Rechtsschutzversicherungen tragen allerdings die Kosten einer Erstberatung bis zu einer Grenze von 190 . Die Details hierzu stimmen Sie am besten im Telefonat mit ihrem Anwalt ab. Gerade bei der Erstberatung zeigen sich die meisten Rechtsschutzversicherungen kulant.

1.7 Bekomme ich Unterstuetzung vom Verbraucherschutz?

In der Regel bietet der Verbraucherschutz keine Beratung in Urheberrechtsachen an. Ein Besuch in der naechsten Verbraucherzentrale kann aber hilfreich sein, um sich Details des Sachverhalts erklaeren zu lassen.

1.8 Welche Vorschriften sind einschlaegig und wo finde ich die zitierten Vorschriften?

Die einschlaegigen Vorschriften entstammen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dem Rechtsanwaltsverguetungsgesetz (RVG).

-Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom BGB1 I 1965, 1273; Stand: zuletzt geaedert durch Gesetz vom 10.11.2006:

? ? 15 UrhG

? ? 16 UrhG

? ? 19 a UrhG

? ? 53 UrhG

? ? 97 UrhG

– Rechtsanwaltsverguetungsgesetz in der Fassung vom BGB1 I 2004, 718, 788; Stand: zuletzt geaendert durch Gesetz vom 08.07.2006:

? ? 13 RVG

? ? 14 RVG

? Verguetungsverzeichnis

1.9 Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen?

In den meisten Faellen haben Sie zumindest im Strafverfahren mit ueberhaupt keiner Strafe zu rechnen. Sofern sich nicht mehr als 1000 Musikstuecke auf Ihrer Festplatte befunden haben, wird das Strafverfahren oft wegen Geringfuegigkeit eingestellt. Oftmals wird allerdings das Strafverfahren mit dem Zivilverfahren verwechselt und der Schadensersatz, der von den abmahnende in Kanzleien beziehungsweise der Musikindustrie gefordert wird, wird von vielen Verbrauchern auch als Strafe bezeichnet.

1.10 Was ist der Unterschied zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren?

Im Strafverfahren erfolgt in der Regel eine Bestrafung durch den Staat. Da es sich allerdings bei den Filesharing Verfahren um Bagatelldelikte handelt, werden diese Verfahren strafrechtlich meist eingestellt. Im Zivilverfahren versuchen dann die Rechteinhaber (z.B. die Musikindustrie) den Schadensersatz durchzusetzen. Das Strafverfahren dient hier nur als Vehikel, um die Adressen der Tauschboersennutzer zu ermitteln.

1.11 Ich dachte die Tauschboersen seien werbefinanziert.

Es ist richtig, dass die Tauschboersen Programme oft Werbeanzeigen einblenden. Dadurch finanzieren sich allerdings nur die Programme selbst. Es ist nicht richtig, dass dadurch auch der Tausch der Musik finanziert wird. Moeglicherweise kann die Argumentation zur Werbefinanzierung im Strafverfahren hilfreich sein. Im Zivilverfahren hat diese Fehlvor
stellung keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens.

1.12 Gibt es nicht auch urheberrechtsfreies Material?

Im Internet gibt es Unmengen von Musik, die frei verwendet werden kann. Diese Musik ist allerdings nicht urheberrechtsfrei sondern liegt unter einer Lizenz, die dem Verwender gestattet, die Musik herunter zu laden und Dritten anzubieten. Die beruehmteste freie Lizenz ist die Creative Commons Lizenz. Aktuelle Musik aus den Charts wird allerdings praktisch nie unter dieser Lizenz angeboten.

1.13 Wann handelt es sich um eine erlaubte Privatkopie und wie ist es mit schreibgeschuetzten CDs ?

Es ist weiterhin grundsaetzlich moeglich, dass ich mir privat Musik von Freunden kopiere. Das ist voellig legal. Im Rahmen der Privatkopie kann ich mir selbst kopierte CDs von meinen Freunden ausleihen und diese ebenfalls kopieren. Derzeit ist sogar der Download von Musik vom Recht auf Privatkopie gedeckt. Verboten ist lediglich der Upload von Musik. Hier ist allerdings eine Aenderung unseres Urheberrechtsgesetzes geplant. Schreibgeschuetzte CDs duerfen derzeit nicht kopiert werden.

1.14 Ich wusste nichts von den Aktivitaeten meiner Kinder?

Darauf kommt es nicht an. Wurden die Aktivitaeten Ihrer Kinder von Ihrem Internetanschluss begangen, sind Sie fuer die Urheberrechtsverletzungen grundsaetzlich auch verantwortlich. Zu diesem Punkt gibt es allerdings unterschiedliche Rechtsprechung. Das Landgericht Mannheim und das Landgericht Hamburg vertreten hier gegensaetzliche Auffassungen. Das Landgericht Mannheim meint, dass Eltern dann nicht haftbar gemacht werden koennen, wenn sie ihre Kinder entsprechend aufgeklaert und ihnen den Tausch von Musik verboten haben. Das Landgericht Hamburg vertritt eine strengere Ansicht und meint, dass Eltern zur Not mit einem (kostenpflichtigen) IT- Experten den Computer so einrichten muessen, dass Kinder darueber kein Filesharing betreiben koennen. Diese Auffassung ist unserer Ansicht nach falsch. Filesharing an sich ist nicht illegal. Illegal ist es lediglich, wenn im Wege des Filesharing urheberrechtlich geschuetztes Material getauscht wird. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsauffassung sich durchsetzen wird.

1.15 Ist Filesharing jetzt noch sicher?

Das konnte ganz darauf an, was Sie unter Sicherheit verstehen. Zumindest sollte davon abgeraten werden, urheberrechtlich geschuetztes Material ueber Tauschboersen zu verbreiten.

1.16 Ist es nicht gefaehrlich in Foren ueber diese Themen zu sprechen?

Prinzipiell ist der Austausch in Foren ueber diese Themen nicht strafbar. Immer wieder wird von der Musikindustrie versucht, das Filesharing an sich als illegal darzustellen. Dabei wird uebersehen, dass es sich bei den Tauschboersen nur um technische Hilfsmittel handelt, um Dateien zu tauschen. Das kostenlose Betriebssystem Linux wird so etwa verbreitet. Auch lizenzfreie Musik wird ueber solche Tauschboersen getauscht. Da das Filesharing an sich also nicht illegal ist, ist es auch nicht gefaehrlich in Foren darueber zu sprechen.

1.17 Wie ist der aktuelle Stand der Rechtsprechung zum Thema Filesharing?

Hier muss zwischen dem Zivilverfahren und dem Strafverfahren unterschieden werden. Im Strafverfahren hat sich die Situation neuerdings extrem entspannt. Die meisten Verfahren werden eingestellt und auch die Anzahl an Hausdurchsuchungen hat enorm abgenommen. Das hat insbesondere damit zu tun, dass die Staatsanwaelte mittlerweile begriffen haben, dass sie nur als Vehikel dienen, um die hinter einer IP-Adresse stehenden Personen zu ermitteln.

In den Zivilverfahren ist die Situation allerdings noch offen. Heikel ist es insbesondere, sich um die Abgabe der Unterlassungserklaerung zu streiten. Dies ist ein recht kostspieliges Verfahren, da hier oft extrem hohe Streitwerte von den Gerichten angesetzt werden. Derzeit gibt es eine Ten
denz, bei Privatpersonen den Streitwert auf 100.000 zu begrenzen. Doch selbst dann ist mit Verfahrenskosten im vier- bis fuenfstelligen Bereich zu rechnen. Verfahren um die Unterlassungserklaerung, wurden in der Vergangenheit bereits zuhauf gefuehrt. Insoweit raten wir hier auch zur Abgabe von modifizierten Unterlassungserklaerungen, um hier nicht das Kostenrisiko einzugehen.

Etwas anderes ist es, wenn um die Schadenersatzforderungen gestritten wird. Bislang ist uns kein Verfahren bekannt, mit denen der Schadenersatz geltend gemacht worden ist. Rein theoretisch hat die Musik Industrie allerdings noch drei Jahre nach Ermittlung des Schaedigers Zeit, diese Verfahren anzustrengen, erst dann verjaehren die Ansprueche.

1.18 Ist Rechtsanwalt Clemens Rasch ein Massenabmahner?

Das kann so pauschal nicht gesagt werden. Rechtsanwalt Clemens Rasch hat den Auftrag, im Namen der Musikindustrie saemtliche Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Daraus resultieren natuerlich massenweise Abmahnungen. Diese Abmahnungen sind aber – anders als oft im Internet behauptet – nicht illegal oder gar missbraeuchlich. Fraglich ist jedoch, ob fuer jede der mittlerweile rund 40.000 Abmahnungen immer wieder die volle Rechtsanwaltsgebuehr verlangt werden kann. Hierzu vertreten die Gerichte unterschiedliche Ansichten.

1.19 Kann man sich in einer Sammelklage zusammenschlie?en?

In Deutschland sind Sammelklagen nicht zulaessig. Allerdings gibt es ein BGH-Urteil in dem eine Sammelklage eines Verbraucherverbandes moeglich war.

1.20 Ist es nicht unfair, dass die Provider Geld bekommen fuer die Datenherausgabe und dass der Staat dafuer aufkommen muss?

Dass die Provider fuer die Datenherausgabe ein Entgelt verlangen koennen, ist gesetzlich geregelt in ? 113 TKG Abs.2, S. 2, 3. Sicherlich auch aus finanziellen Erwaegungen ist geplant, den Rechteinhabern kuenftig einen direkten Auskunftsanspruch gegen die Provider zu geben. Das haette dann zur Folge, dass die Rechteinhaber (Musikindustrie) dann auch die Datenherausgabe selbst bezahlen muessen. Aus diesem Grund hat die Musikindustrie bereits angekuendigt, auch in Zukunft den Umweg ueber das Strafverfahren zu waehlen, umso Kosten sparen zu koennen.

1.21 Handelt es sich bei meiner IP-Adresse um Bestands- oder Verbindungsdaten? Und wo liegt der Unterschied?

Bestandsdaten sind solche Daten, die sich schon allein aus dem Vertragsverhaeltnis zwischen dem Provider und dem Kunden entnehmen lassen. Verbindungsdaten sind dagegen diejenigen Daten, die bei jeder Verbindung anfallen. Also auch die bei jeder Einwahl neu zugewiesene dynamische IP-Adresse. Derzeit ist es umstritten, ob die Staatsanwaltschaft vom Provider die Herausgabe der Nutzerdaten verlangen kann. Dies haengt entscheidend davon ab, ob man die IP-Adresse als Bestandsdaten oder Verbindungsdaten einstuft. Denn fuer die Herausgabe von Verbindungsdaten benoetigt die Staatsanwaltschaft einen richterlichen Beschluss.

2 Fragen zu technischen Aspekten

2.1 Wie funktioniert der Tausch in Tauschboersen?

Der Tausch in Tauschboersen funktioniert wie folgt: wenn ein Nutzer ein Musikstuecke herunterladen moechte, meldet er diese Anfrage an einem so genannten Server an. Dieser Server benennt dem anfragenden Nutzer einen anbietenden Nutzer, der genau den gewuenschten Song auf seiner Festplatte hat. Zwischen diesen beiden Nutzern wird dann eine direkte Verbindung hergestellt. Was viele nicht wissen: noch waehrend ich ein Musikstueck herunterlade, biete ich es im Hintergrund gleichzeitig wieder zum Upload an. Nur hierin liegt die strafbare Handlung.

2.2 Welche Software gibt es?

Es gibt verschiedene Software, um den Tausch in Tauschboersen zu ermoeglichen. Die aelteste Software war das Programm Napster. Dieses Prog
ramm funktioniert mittlerweile voellig anders als frueher und erlaubt gegen eine monatliche Zahlung den Download von Mietmusik. Die gaengige aktuelle Tauschboersensoftware lautet: Kazaa, Limewire, Gnutella, Bearshare, Bittorrent, Edonkey, Emule.

2.3 Was ist eine IP- Adresse?

Eine IP-Adresse dient der eindeutigen Adressierung von Rechnern und anderen Geraeten in einem IP Netzwerk. Dabei handelt es sich von der technischen Seite her betrachtet um eine 32- oder 128-stellige Binaerzahl. Ein solches IP Netzwerk in dem die IP-Adressen verwendet werden ist das Internet. Funktional entspricht die IP-Adresse der Telefonnummer im Telefonnetz.

2.4 Ist die IP- Adresse der *genetische Fingerabdruck* von mir im Internet?

Meistens ist es so, dass es sich bei der in der Abmahnung angegebenen IP-Adresse um eine dynamische IP-Adresse handelt. Die Aussagekraft dieser IP-Adresse ist lediglich, dass jemand zu diesem Zeitpunkt/Datum den Internetzugang des jeweiligen Providers (z.B. T-Online) genutzt hat. Name und Adresse gehen aber nicht daraus hervor. Insofern kann man nicht von einem *genetischen Fingerabdruck* sprechen.

2.5 Wie wird eine IP-Adresse zurueckverfolgt?

Die IP-Adresse wird geloggt (protokolliert). Anschlie?end wird an den jeweiligen Provider eine E-Mail geschickt mit der Aufforderung, die Daten fuer die Strafermittlungsbehoerden zu speichern. Es wird eine Anzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft gestellt, welche ueber die IP-Adresse die bei den Providern gespeicherten Anschlussinhaber ermitteln. Die von der Staatsanwaltschaft ermittelten Daten werden im Zuge der Akteneinsicht den Anwaelten uebermittelt bzw. die Anwaelte koennen Akteneinsicht nehmen.

2.6 Ist dies nicht ein unbefugtes Ausspaehen von Daten?

Das Vorgehen der Anwaelte erfuellt nicht den Tatbestand des unbefugten Ausspaehens von Daten, da die Kanzlei die relevanten Daten nicht selbst abruft. Seitens der Mandanten liegt ebenfalls kein unbefugtes beschaffen von Daten vor, da eine Anti Piracy Firma ein- bzw. zwischengeschaltet wird. Des Weiteren dient die Abfrage der Daten der Beschaffung von Beweismitteln und der Abwehr von Straftaten gegenueber den Mandanten/Rechtsinhabern. Es kommt erschwerend hinzu, dass der Nutzer einer Tauschboerse bewusst seinen Rechner fuer andere zur Datenuebertragung zur Verfuegung stellt.

2.7 Darf der Provider meine Daten einfach weitergeben?

Jeder Provider ist dazu verpflichtet im Zuge des staatsanwaltlichen Auskunftsverfahrens nach ? 113 TKG bzw. 100g Strafprozessordnung die Daten zu den geloggten IP-Adressen an die Strafermittlungsbehoerden herauszugeben. Der Provider darf Sie ueber die Datenauskunft nicht informieren und erteilt Ihnen somit weder muendlich noch schriftlich Auskunft.

2.8 Wenn die IP-Adresse illegal gespeichert worden ist, was dann?

Zahlreiche Gerichte haben bereits festgestellt, dass Provider die Daten ihrer Flatrate-Kunden ueberhaupt nicht speichern duerfen. Soweit uns bekannt ist, speichern etliche Provider die Daten der Kunden allerdings trotzdem fuer einen kurzen Zeitraum (einige Tage). Dieser Zeitraum reicht in den meisten Staatsanwaltschaften aus, um den Rueckverfolgungsvorgang zu starten. Einige wenige Provider erfuellen die gesetzlichen Vorgaben und speichern die Daten ueberhaupt nicht (unseres Wissens nach z.B. Arcor).

Wurden die Daten illegal gespeichert und herausgegeben, darf die Adresse dennoch von den Staatsanwaltschaften verwertet werden. Ein Beweisverwertungsverbot ist nicht gegeben. Ob ein zivilrechtliches Vorgehen (gerichtet auf die Zahlung von Schadensersatz) gegen die illegal speichernden Provider Erfolg hat, wird die Zukunft zeigen. Allerdings soll bald die Vorratsdatenspeicherung im deutschen Recht verankert werden. Dann werden alle Provi
der gezwungen, Daten sechs Monate lang zu speichern.

3 Fragen zum Strafverfahren

3.1 Fragen zur Hausdurchsuchung

Wenn eine Vielzahl von Musikstuecken (mehr als 1000 Musikstuecke) auf der Festplatte gefunden worden ist, ordnen einige Staatsanwaltschaften in Deutschland eine Hausdurchsuchung an. Nachfolgend wird beschrieben, wie die Betroffenen sich in diesen Faellen verhalten sollen.

3.1.1 Muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen?

Grundsaetzlich muessen Sie die Polizei nicht bei der Hausdurchsuchung unterstuetzen. Es ist allerdings ratsam, die Polizei zumindest in die Wohnung zu lassen, da diese sich ansonsten mithilfe eines Schluesseldienstes Zutritt zur Wohnung verschaffen wird. Die Polizisten werden Sie dann fragen, wo sich ihr Computer befindet. Auch hier kann es hilfreich sein, der Polizei den Computer zu zeigen, damit nicht die gesamte Wohnung durchsucht wird.

3.1.2 Darf die Polizei meinen Computer mitnehmen?

Ja, die Polizei hat grundsaetzlich die Moeglichkeit „Tatobjekte“ zu beschlagnahmen. Sollte sich spaeter herausstellen, dass eine Urheberrechtsverletzung mit dem Computer begangen worden ist, besteht sogar die Moeglichkeit, den Computer einzuziehen. In den meisten Faellen waere eine solche Ma?nahme allerdings nicht verhaeltnismae?ig, so dass Sie Ihren Computer meist zu einem spaeteren Zeitpunkt zurueckbekommen. Die heruntergeladenen Musikstuecke werden dann geloescht. Sie haben im Uebrigen auch die Moeglichkeit, sich Kopien von denjenigen Dateien anzufertigen, die sie zwingend benoetigen (fuer den Beruf, das Studium oder die Schule).

3.1.3 Muss ich die Fragen der Polizei beantworten?

Nein, das muessen sie nicht. Und davon ist auch dringend abzuraten. Sie koennen zu einem spaeteren Zeitpunkt in Ruhe zum Sachverhalt Stellung nehmen. Wir erleben es taeglich, dass Mandanten ihrer Aeu?erungen, die sie gegenueber der Polizei gemacht haben, bereuen. Sie muessen nicht einmal der spaeteren Vorladung folgen.

3.2 Fragen zur Vernehmung durch die Polizei

Der Hausdurchsuchung folgt auf eine spaetere foermliche Vernehmung durch die Polizei.

3.2.1 Muss ich zur Vernehmung gehen?

Grundsaetzlich sind Sie nicht verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. Es ist allerdings ratsam, zu den gegen Sie gerichteten Vorwuerfen Stellung zu nehmen. Hier kann es sehr hilfreich sein, eine schriftliche Stellungnahme durch einen Anwalt abzugeben. Es ist nicht zu empfehlen, selbst zur Polizei zu gehen.

3.2.2 Wie laeuft die Vernehmung ab, wenn ich durch einen Anwalt vertreten werde?

Ein Anwalt wird ebenfalls nicht persoenlich bei der Polizei erscheinen. Vielmehr laesst er sich schriftlich zu den Vorwuerfen ein. Es kann also in Ruhe Stellung genommen werden. Ebenfalls wird der Anwalt dem Staatsanwalt die Beweismittel nennen, die ihren Vortrag untermauern. Ziel des anwaltlichen Schriftsatzes ist es, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

3.3 Fragen zu den Ermittlungen des Staatsanwaltes

Nachdem die Ermittlungen der Polizei abgeschlossen sind, teilt die Polizei dem Staatsanwalt das Ermittlungsergebnis mit.

3.3.1 Hier ist offenbar ein Strafverfahren gegen mich gefuehrt worden, von dem ich nichts wei?. Muss ich nicht informiert werden?

Wenn keine Hausdurchsuchung durchgefuehrt worden ist, werden sie nur in den seltensten Faellen von der Polizei vernommen. Sofern Sie nicht als Beschuldigter vernommen worden sind und sofern das Verfahren gegen Sie eingestellt worden ist, muessen Sie auch nicht darueber informiert werden, dass hier ueberhaupt ein Verfahren gegen Sie angestrengt worden ist. Oft erfahren Sie von dem Strafverfahren erst etwas, wenn die Musikindustrie versucht, ihre zivilrechtlichen Ansprueche gegen
Sie durchzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt ist das Strafverfahren in den meisten Faellen bereits (im Hintergrund) eingestellt worden. Nur in den seltensten Faellen meldet sich die Staatsanwaltschaft bei Ihnen, nachdem Sie bereits von der Musikindustrie angeschrieben worden sind.

3.3.2 Woraufhin wird die Staatsanwaltschaft taetig?

Die Staatsanwaltschaft wird auf die Strafanzeige gegen Unbekannt von der Kanzlei bzw. deren Mandanten taetig.

3.3.3 Wieso ist hier ueberhaupt ein Strafverfahren gegen mich gefuehrt worden?

Das Strafverfahren dient allein dazu, um ihre Adresse herauszufinden. In der Regel kommt es der Musikindustrie nicht darauf an, dass Sie hier vom Staat bestraft werden.

3.3.4 Ich bin schon von Rechtsanwalt Rasch angeschrieben worden. Ist das Strafverfahren jetzt beendet?

Wenn Sie bis zum Schreiben der Musikindustrie nichts vom Staatsanwalt gehoert haben, ist das Strafverfahren gegen sie mit hoechster Wahrscheinlichkeit bereits eingestellt worden.

3.3.5 Wann wird ein Verfahren eingestellt?

In der Regel kann jeder Staatsanwalt selbst entscheiden, wann ein Verfahren eingestellt wird. Den Staatsanwaelten in Deutschland sind allerdings Richtlinien an die Hand gegeben worden, wie mit den Filesharing-Verfahren umzugehen ist. Diese Richtlinien werden laufend angepasst. Aktuell kann grob gesagt werden, dass ein Verfahren dann eingestellt wird, wenn sich weniger als 500 Musikstuecke auf Ihrer Festplatte befunden haben. Falls sich weniger als 1000 Musikstuecke auf ihrer Platte befunden haben, wird das Verfahren meist gegen Zahlung einer geringen Spende an eine Hilfsorganisation eingestellt. Haben Sie mehr als 1000 Musikstuecke auf Ihrer Festplatte zum Upload angeboten, so kann es sein, dass hier weiter gegen Sie ermittelt wird.

3.3.6 Was droht mir schlimmstenfalls im Strafverfahren?

Wir haben einige seltene Filesharing-Verfahren gesehen, bei denen eine Geldbu?e von 90 Tagessaetzen zu 50 Tagessatzhoehe verhaengt worden ist (insgesamt also 4500 ). Die Tagessatzhoehe haengt von ihrem Einkommen ab. Dabei handelt es sich allerdings um die krassen Faelle, mit mehreren tausend Musikstuecken. Selbst in diesen Faellen konnten wir oft eine Reduzierung der Tagessaetze erreichen. Hinweis: wenn eine Strafe von mehr als 90 Tagessaetzen verhaengt wird, gilt der Angeklagte als vorbestraft.

3.3.7 Koennen Jugendliche auch strafrechtlich verfolgt werden?

Ab dem 14. Lebensjahr sind Jugendliche strafmuendig, d.h. sie koennen gemae? dem Jugendstrafgesetz belangt werden.

3.3.8 Meine Kinder sind noch in der Ausbildung, kann das Strafverfahren negative Folgen haben?

Nur in den seltensten Faellen wird das Strafverfahren gegen die Kinder gefuehrt. Meist wird das Strafverfahren zunaechst gegen die Eltern als Inhaber des Internetanschlusses gefuehrt. Oft kann dann mit geschickter anwaltlicher Argumentation verhindert werden, dass ueberhaupt gegen die Kinder ermittelt wird. Selbst wenn gegen die Kinder ermittelt wird, faellt die Strafe in der Regel so gering aus, dass negative Folgen fuer das Ausbildungsverhaeltnis nicht zu befuerchten sind.

3.3.9 Ich wusste nicht, dass hier auch Dateien zum Upload angeboten worden sind. Hilft das im Strafverfahren?

Prinzipiell schuetzt Unwissen nicht. Jedoch ist fuer eine Straftat ein vorsaetzliches Handeln notwendig. Dieser Vorsatz liegt bei Unwissenheit nicht vor, insofern hilft es Ihnen im Strafverfahren. Im Zivilverfahren dagegen hilft Ihnen die Unwissenheit nicht, da ein vorsaetzliches Handeln fuer den Schadensersatzanspruch nicht notwendig ist.

4 Fragen zum Zivilverfahren

Das Strafverfahren dient nur als Vorbereitung des Zivilverfahrens. Da es derzeit in Deutschland noch keinen Direktanspruch der Musiki
ndustrie gegen die Provider auf Herausgabe der Adressdaten gibt, wird Strafanzeige gegen unbekannt gestellt, um so die entsprechenden Adressen herauszubekommen. Erst dann beginnt das Zivilverfahren.

4.1 Fragen zum Abmahnschreiben allgemein

4.1.1 Was ist eine Abmahnung?

Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine formale Aufforderung ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Die Funktion einer Abmahnung ist es, Streitigkeiten direkt und kostenguenstig ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen.

4.1.2 Ist die Abmahnung eine Forderung oder eine Mahnung?

Die Abmahnung stellt ein au?ergerichtliches Vergleichsangebot der Anwaelte bzw. deren Mandanten dar. Dieses kann von Ihnen angenommen oder abgelehnt werden.

4.1.3 Ich habe die Abmahnung als normalen Brief und nicht als Einschreiben bekommen, kann ich diesen ignorieren?

Nein, denn die Kanzlei ist nur verpflichtet nachzuweisen, dass die Abmahnung verschickt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen frankierten Brief oder ein Einschreiben handelt.

4.1.4 Der Abmahnung war keine Vollmacht bzw. keine Originalvollmacht beigefuegt, ist sie damit wirkungslos?

Nein, die Abmahnung ist nicht wirkungslos. Die Anwaelte sind von Ihren Mandanten fuer die Abmahnungen bevollmaechtigt worden. Es ist gerichtlich anerkannt, dass eine schriftliche Vollmacht keine Voraussetzung fuer eine wirksame Abmahnung ist.

4.1.5 In der Abmahnung war nur eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Ist das nicht zu kurz?

Obwohl die Urheberrechtsverletzung hier oftmals Monate zurueckliegt, wird ihnen sehr haeufig eine sehr kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklaerung gesetzt. Dies ist insbesondere dann unguenstig, wenn Sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem die Abmahnung in Ihrem Briefkasten eintraf, im Urlaub befunden haben. Die Gerichte erkennen solche kurzen Fristen allerdings an.

4.2 Fragen zur Unterlassungserklaerung

4.2.1 Was ist eine Unterlassungserklaerung?

Bei der Unterlassungserklaerung handelt es sich um eine Verpflichtung ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Der Erklaerung muss nicht zwingend ein Unterlassungsanspruch zu Grunde liegen.

4.2.2 Muss ich die vorgefertigte Erklaerung unterschreiben?

Da es sich bei der Unterlassungserklaerung um ein au?ergerichtliches Vergleichsangebot handelt, muss dieses Angebot nicht angenommen werden und die Unterlassungserklaerung auch nicht unterschrieben werden. Sollte man sich doch entschlie?en, die Unterlassungserklaerung zu unterschreiben, muss man allerdings nicht die vorgefertigte Unterlassungserklaerung abgeben, zumal diese einen fuer Sie unguenstigen Inhalt aufweist. Es ist also ratsam sich hier anwaltlich beraten zu lassen und eine modifizierte Erklaerung abgeben zu lassen.

4.2.3 Was passiert, wenn ich ueberhaupt nichts unterschreibe?

Dann wird die Kanzlei die Auseinandersetzung fortfuehren und weiterhin darauf bestehen das Sie die Unterlassungserklaerung unterschreiben. Schlimmstenfalls kann hier ein teures einstweiliges Verfuegungsverfahren gegen Sie angestrengt werden.

4.2.4 Koennen Eltern die Unterlassungserklaerung fuer ihre Kinder unterschreiben?

Nur in den seltensten Faellen wird von den Kindern die Abgabe einer Unterlassungserklaerung gefordert. Derzeit wird juristisch diskutiert, ob Eltern ueberhaupt so weit reichende Verpflichtungen fuer ihre Kinder abgeben koennen. Teilweise wird diskutiert, ob moeglicherweise die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts notwendig ist. In jedem Fall sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wenn von Ihrem minderjaehrigen Kind die Abgabe einer Unterlassungserklaerung gefordert wird.

4.2.5 Ist es kein Schuldeingestaendnis, wenn ich die Unterlassungserklaerung unterschreibe?

Je nachdem wie die vorgefertigte Unterlassungserklaerung formuliert ist, kann sie einem Schuldeingestaendnis gleichkommen. Insofern kommt es auf den genauen Wortlaut der jeweiligen Erklaerung an. Meist ist es ratsam, die Erklaerung abzuaendern und eine modifizierte Erklaerung abzugeben.

4.2.6 Wie lange bin ich an die Unterlassungserklaerung gebunden?

Ist in der Unterlassungserklaerung nichts anderes angegeben bzw. nachtraeglich eingetragen, so sind Sie 30 Jahre an die Erklaerung gebunden, sofern Sie diese unterschrieben haben.

4.2.7 Was ist, wenn ich noch einmal erwischt werde?

Haben Sie die Unterlassungserklaerung unterschrieben, muessen Sie diese in Zukunft einhalten. Das bedeutet, dass Sie keine Musikstuecke der von der Kanzlei vertretenen Mandanten in Tauschboersen anbieten duerfen. Sollten Sie bei weiteren Urheberrechtsverletzungen erwischt werden muessen Sie mit einer Vertragsstrafe rechnen.

4.3 Fragen zu den Anwaltsgebuehren des eigenen Anwalts

4.3.1 Wie hoch sind die Kosten, wenn mich die Kanzlei WILDE & BEUGER vertritt?

Wir vereinbaren mit unseren Mandanten fuer unsere au?ergerichtliche Taetigkeit einer Pauschalgebuehr. Diese Pauschalgebuehr haengt immer vom Aufwand der jeweiligen Sache ab. Rufen Sie uns an und schildern Sie uns Ihren Sachverhalt. Wir sagen Ihnen dann, mit welchen Kosten Sie sicher zu rechnen haben.

4.3.2 Was ist, wenn die Musikindustrie mir spaeter noch einmal schreibt? Muss ich dann erneut etwas zahlen?

Derzeit mahnen verschiedene Rechtsanwalts Kanzleien Urheberrechtsverletzungen in den Tauschboersen ab. Von der Kanzlei Rasch werden die groe?ten deutschen Tontraegerhersteller vertreten. Doch auch andere Labels lassen derzeit abmahnen. Insofern kann es passieren, dass Sie hier von unterschiedlichen Anwaelten in Anspruch genommen werden. Es sind dann gegebenenfalls auch unterschiedliche Unterlassungserklaerungen abzugeben. Es ist auch schon vorgekommen, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklaerung von der gleichen Kanzlei wegen eines alten Sachverhalts noch einmal abgemahnt worden ist. Solche Mehrfach-Abmahnungen sind in der Regel missbraeuchlich.

4.4 Fragen zum Schadensersatzanspruch

4.4.1 In dem Schreiben von Rechtsanwalt Rasch werden viele Zahlen genannt. Was droht mir hier wirklich?

In den Abmahnschreiben wird Ihnen mit einem immens hohen Streitwert gedroht. In der Regel behaupten die abmahnenden Kanzleien, hier koenne ein Streitwert von 10.000 pro Musikstuecke angesetzt forderten. Das fuehrt dazu, dass viele Menschen die Befuerchtung haben, hier koenne ein Schadensersatz in Hoehe von 10.000 pro Musikstueck verlangt werden. Das ist falsch. Beim Streitwert handelt es sich lediglich um eine Groe?e, nach der sich Rechtsanwaltsgebuehren berechnen. Die Gerichte tendieren dazu, derzeit bei privaten Urheberrechtsverletzungen einen maximalen Gesamtstreitwert von 100.000 anzunehmen. Meist geht die Musikindustrie allerdings nur wegen drei oder vier heruntergeladenen Musikstuecken vor. Der Streitwert belaeuft sich dann auf 30.000 bis 40.000 .

4.4.2 Wie setzt sich der Schadensersatzanspruch zusammen?

Der Schadensersatzanspruch setzt sich aus zwei Positionen zusammen. Zum Einen aus dem durch die Tauschaktivitaeten angerichteten Schaden und zum Anderen aus den Anwaltsgebuehren. Der tatsaechlich angerichteten Schaden wird schwer nachzuweisen sein. Anders sieht es moeglicherweise bei den Anwaltsgebuehren aus. Allerdings hat das Amtsgericht Mannheim festgestellt, dass bei einem Schreiben, das tausendfach verschickt worden ist, nicht auch tausendfach die volle Anwaltsgebuehr verlangt werden kann. Insofern besteht hier fuer die Betroffe
nen die Moeglichkeit, letztlich ueberhaupt keinen Schadensersatz zahlen zu muessen. Der tatsaechlich angerichtete Schaden kann uebrigens nur von demjenigen verlangt werden, der auch die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Werden also Eltern in Anspruch genommen, deren Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen haben, so koennen von diesen Eltern zwar Anwaltsgebuehren, nicht jedoch der originaere durch die Tauschaktivitaeten entstandene Schaden gefordert werden. Falls der Musikindustrie allerdings die Namen der tauschenden Kinder bekannt werden, kann sich der Schadensersatzanspruch auch gegen die minderjaehrigen Kinder richten. Ob dann tatsaechlich ein Anspruch besteht richtet sich nach der Einsichtsfaehigkeit der Kinder. Au?erdem muessen Kinder mindestens acht Jahre sein, damit sie fuer einen Schaden verantwortlich sein koennen.

4.4.3 Was ist ein Gegenstandswert/Streitwert?

Bei dem Gegenstandwert handelt es sich um das wirtschaftliche Interesse der Rechtsinhaber, die besagten Urheberrechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern bzw. gegenwaertige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Zur Bewertung dieses Interesses werden die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber herangezogen. Allerdings handelt es sich bei dem Gegenstandwert nicht um den Preis der von Ihnen zum Download bereitgestellten Musikstuecke.

4.4.4 Was ist eine Geschaeftsgebuehr?

Im Falle einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt faellt gemae? dem Rechtsanwaltsverguetungsgesetz (RVG) eine Geschaeftsgebuehr an. Weiterhin faellt eine Pauschale in Hoehe von 20,00 fuer die Auslagen des Rechtsanwaltes fuer Post- und Telkommunikationsdienstleistungen an. Im Verguetungsverzeichnis des RVG ist fuer die Geschaeftsgebuehr ein Mindest- und Hoechstwert angegeben. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Geschaeftsgebuehr nach dem Umfang der anwaltlichen Taetigkeiten.

4.4.5 Kann die Musikindustrie den Schaden ueberhaupt nachweisen?

Das der Musikindustrie ein Schaden durch die Tauschboersen entsteht ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings kann eine genaue Schadenssumme nur schwer ermittelt werden. Zumindest die Hoehe des entgangenen Gewinns laesst sich nicht eindeutig festlegen.

4.4.6 Welche Anwaltsgebuehren verlangt Rechtsanwalt Rasch? Sind diese Gebuehren gerechtfertigt?

In den Abmahnschreiben der Musikindustrie wird immer nur eine Pauschalzahlung verlangt. Es ist nicht ersichtlich, wie hoch die Anwaltsgebuehren sind, die Bestandteil dieser Pauschalzahlung sind. Insofern kann auch noch nicht gesagt werden, ob die angesetzten Gebuehren gerechtfertigt sind.

4.4.7 Wie geht es weiter, wenn ich ueberhaupt nicht zahle?

Wenn hier eine Unterlassungserklaerung abgegeben wird – wozu wir raten – die Zahlung des Schadensersatzes allerdings verweigert wird, kann hier seitens der Musikindustrie Zahlungsklage erhoben werden. Bislang ist uns ein entsprechender Fall noch nicht bekannt. Die Ansprueche verjaehren allerdings erst drei Jahre nachdem die Betroffenen erstmals entdeckt worden sind.

4.5 Fragen zur Stoererhaftung

4.5.1 Ich selbst habe keine Urheberrechtsverletzung begangen, muss ich ueberhaupt etwas unternehmen?

Wenn Sie einen Internetanschluss betreiben, ueber den Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind, sind Sie oft auch zur Abgabe einer Unterlassungserklaerung verpflichtet. Dies zumindest immer dann, wenn Sie die Urheberrechtsverletzung in zumutbarer Weise haetten verhindern koennen. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklaert werden.

4.5.2 Haften Eltern fuer ihre Kinder?

Eltern haben grundsaetzlich die Aufgabe, illegale Filesharing-Aktivitaeten Ihrer Kinder zu verhindern. Die Gerichte vertr
eten derzeit unterschiedliche Auffassungen darueber, was Eltern in dieser Hinsicht zuzumuten ist. Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern dann nicht fuer ihre Kinder haften, wenn sie diese ausreichend belehrt und ihnen die entsprechenden Urheberrechtsverletzungen verboten haben. Sofern es volljaehrige Kinder betrifft, haben Eltern nach Ansicht des Landgerichts Mannheim nicht einmal die Pflicht, diese zu belehren.

4.5.3 Wir leben in einer Wohngemeinschaft, wie ist die Rechtslage?

Die Rechtslage bei Wohngemeinschaften ist weit gehend ungeklaert. Folgt man der Ansicht des Landgerichts Hamburg, kann der Betreiber eines Internetanschlusses immer im Wege der Stoererhaftung in Anspruch genommen werden, wenn er illegale Tauschaktivitaeten nicht verhindert hat und ihm eine solche Verhinderung zumutbar war. Unseres Erachtens ist es dem Mitglied einer Wohngemeinschaft nicht zumutbar, die Internetaktivitaeten der anderen Bewohner zu ueberwachen. Ob sich unsere Rechtsauffassung in Zukunft durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

4.5.4 Ich lebe mit meinem Freund zusammen, er hat die Urheberrechtsverletzung begangen, muss ich haften?

Grundsaetzlich ist zu unterscheiden zwischen der Haftung auf Unterlassung – also darauf, dass die Urheberrechtsverletzung in Zukunft nicht noch einmal stattfindet – und dem Schadensersatz. Auf keinen Fall sind Sie fuer die Schadensersatzansprueche haftbar zu machen, wenn sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Anders sieht es gegebenenfalls bezueglich des Unterlassungsanspruchs aus. Doch auch hier vertreten wir die Ansicht, dass es ihnen nicht moeglich ist, die Internetaktivitaeten ihres Lebenspartners laufend zu kontrollieren. Diesbezueglich vertreten die deutschen Gerichte allerdings unterschiedliche Auffassungen.

4.5.5 Ich betreibe ein offenes W-LAN Netzwerk, muss ich haften?

Wenn Sie ein offenes W-LAN Netzwerk betreiben, dann koennen sich fremde Dritte ueber Ihre IP-Adresse ins Internet einwaehlen und entsprechend auch Urheberrechtsverletzungen begehen. Da Sie dafuer verantwortlich sind, dass kein unbefugter Dritter mit Ihrer IP-Adresse Rechtswidrigkeiten begeht, muessen Sie fuer solche Verstoe?e Dritter geltende Rechtsprechung haften. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung auch in Zukunft durchsetzen wird.

4.5.6 Ich betreibe ein verschluesseltes W-LAN Netzwerk, muss ich haften?

Wenn Sie ein W-LAN Netzwerk betreiben, welches ueber eine WEP-Verschluesselung verfuegt, dann haben Sie alles getan, um ihr Netz ausreichend zu schuetzen. Zwar ist es so, dass diese Verschluesselung innerhalb weniger Minuten geknackt werden kann, dies ist den meisten Buergern jedoch unbekannt. Haben sich Nachbarn auf diese Weise in ihr Netz eingewaehlt, muessen Sie nicht haften. Wenn Sie eine WAP-Verschluesselung gewaehlt haben, dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich Dritte in ihr Netz eingewaehlt haben, denn diese Verschluesselungsart gilt derzeit als sicher.

4.5.7 Freunde meiner Kinder haben hier die Musik getauscht, muss ich dafuer haften ?

Wenn Freunde ihrer Kinder ihren Internetanschluss genutzt haben, muessen Sie die Internetaktivitaeten nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte laufend ueberwachen. Dies bedeutet, dass sie dann haften, wenn die Filesharing Aktivitaeten von Freunden ihrer Kinder begangen worden sind.

4.5.8 Auf meiner Festplatte befinden sich auch Filme und Software, die ich mir herunter geladen habe. Wird auch deswegen ermittelt?

bislang ist uns kein einziger Fall bekannt, indem beispielsweise die Staatsanwaltschaft im Zuge einer Anzeige der Musikindustrie auch wegen des illegalen Tausch von Software beziehungsweise Filmen ermittelt hat. Insbesondere werden die Rechteinhaber (z.B. Microsoft) nicht von den Staatsanwaltschaften i
nformiert, wenn illegales Material auf ihrem Computer entdeckt worden ist. Es ist aber nicht auszuschlie?en, dass auch die Softwareindustrie in Zukunft Urheberrechtsverletzungen staerker verfolgen wird. Gleiches gilt fuer die Filmindustrie.

Rechtlicher Hinweis: Die nachfolgenden FAQ wurden von Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Koelner Kanzlei WILDE & BEUGER erstellt. Die FAQ duerfen ohne Einschraenkung ganz oder teilweise kopiert und weiter verbreitet werden, sofern ein Hinweis auf den Verfasser und auf die Webseite der Kanzlei erfolgt (www.wbe-law.de). Die FAQ erheben nicht den Anspruch auf Vollstaendigkeit. Eine Haftung wird nicht uebernommen. Falls Sie beim Filesharing ertappt worden sind, rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: Tel. 0221/951563-0.

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